AGB
Spenglerei & Dachdeckerei Almer GmbH
Gewerbepark 542
8825 Pöllau
LG ZRS Graz, FN 200119v
Allgemeines:
Dem Vertreter der Firma Spenglerei & Dachdeckerei ALMER GmbH erteilte Aufträge gelten vorbehaltlich der Genehmigung durch einen Geschäftsführer der Firma. Die Genehmigung gilt dann als erteilt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen seitens der Firma Spenglerei & Dachdeckerei ALMER GmbH die Ausführung des Auftrages abgelehnt wird. Bei unberechtigtem Rücktritt des Kunden vom Vertrag wird eine Stornogebühr von 15% der Auftragssumme verrechnet.
Die Anwendung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen wird nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern auch für alle Zusatz und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Mündliche Erklärungen sind nicht bindend.
Leistungen, die nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis oder in sonstigen vom Auftragnehmer gezeichneten Vertragsunterlagen enthalten sind, werden nicht geschuldet.
Kostenschätzungen des Auftragnehmers sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht. Angebote, Kostenvoranschläge und Leistungsverzeichnisse des Auftragsnehmers gehen davon aus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Gewerke für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich nach Beginn der Arbeiten heraus, dass das Gewerk nicht geeignet oder mangelhaft war, so hat der Auftraggeber den dadurch notwendigen Mehraufwand als zusätzliches Entgelt zu tragen.
Die vereinbarten Preise sind mit den derzeitigen Lohn- und Materialkosten kalkuliert und verändern sich anteilsmäßig, wenn zwischen Auftragserteilung und Arbeitsausführung eine Änderung eintritt.
Leistungsausführung:
Zur Leistungsausführung der beauftragten Leistungen ist der Auftragnehmer, sofern nicht anderes vereinbart wurde, erst verpflichtet, sobald der Auftraggeber die baulichen, technischen und in seiner Sphäre liegenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen geschaffen hat und eine allenfalls vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Grundsätzlich müssen vor Beginn der Spengler-, Dachdecker- und sonstigen Arbeiten die Zimmermanns- und sonstige konstruktionsbedingte Arbeiten den Normen entsprechend fertig gestellt sein, da ansonsten die Wartezeit oder nochmalige Zufahrt verrechnet werden. Für Restarbeiten, z.B. bei Baustellen mit Fixpreisen, die keinen ganzen Arbeitstag in Anspruch nehmen und aus einem nicht durch den Auftragnehmer zu vertretenden Grund zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden müssen, verrechnet der Auftragnehmer den Aufwand an Fahrt- und Arbeitszeit sowie Kilometergeld in Regie. Hat der Auftragnehmer Kamine einzufassen, so sind diese wasserdicht zu verfugen und mit einer überstehenden Abdeckplatte mit Wassernase abzuschließen. Geschieht dies nicht und kommt es zu Wassereintritt, so haftet der Auftragnehmer hiefür nicht. Der Auftraggeber stellt kostenlos für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer Energie, Wasser und versperrbare Räume für den Aufenthalt von Arbeitern sowie die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung und trägt die Gefahr für angelieferte Materialien und Werkzeuge.
Für vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Arbeitsgeräte trägt der Benützer die volle Verantwortung ab dem Zeitpunkt der Übergabe bzw. Unterfertigung des Lieferscheines.
Kosten auf Grund von Beschädigungen oder Verlust trägt ausschließlich der Übernehmer, bzw. der Auftraggeber. Die Benützung erfolgt auf eigene Gefahr.
Der Auftraggeber garantiert für die Richtigkeit der dem Auftragnehmer übergebenen Pläne, Grundrisse und Skizzen und beschafft auf eigene Kosten die zur Durchführung des Auftrages notwendigen behördlichen Bewilligungen. Eine Prüfpflicht des Auftragnehmers hinsichtlich dieser Unterlagen besteht nicht.
Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial durch den Auftragnehmer ist gesondert angemessen vom Auftraggeber zu vergüten, soweit hiefür nicht eigene Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind.
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die in der Sphäre des Auftragnehmers liegen, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen angemessen verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen. Die durch solche Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
Der Auftragnehmer hat die Leistungen innerhalb angemessener Frist zu erbringen. Ein Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn ein solcher ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
Wird die Ausführungsfrist auf Wunsch des Auftraggebers nach Auftragserteilung ausdrücklich und einvernehmlich verkürzt oder ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen, werden die dadurch notwendigen Überstunden und durch Beschleunigung der Material-beschaffung entstehenden Mehrkosten zusätzlich verrechnet.
Unterbleibt, außer im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag durch den Auftraggeber die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil, ist dem Auftragnehmer alle ihm dadurch entstehende Nachteile einschließlich entgangenen Gewinnes zu vergüten.
Sollte der Auftraggeber eine Überprüfung der von ihm beigestellten Gewerke wünschen, so ist eine solche ausdrücklich zu vereinbaren und schuldet der Auftraggeber hiefür ein angemessenes Entgelt.
Im Falle von Eigenleistungen mit bauseits beigestellten Helfern wird darauf hingewiesen, dass diese Leistungen hinsichtlich Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Dienstnehmerschutzverordnung, Bauarbeiterschutzverordnung, Versicherungspflicht und dergleichen in alleiniger Verantwortung des Bauherrn stehen.
Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Arbeitskräften sind vom Auftraggeber zuzulassen. Die Kosten hiefür sind entweder im Einheitspreis inkludiert oder im besonderen Bedarfsfall nach Aufwand zu vergüten.
Verrechnung:
Für die Art und Güte der Werkstoffe und Ausführung sowie für Kalkulation, Aufmass und Abrechnung sind die bezughabenden ÖNORMEN maßgebend. Die Abrechnung erfolgt nach Naturmaßen bzw. dem tatsächlichen Lieferumfang.
Zahlungen:
Wegzeiten gelten als Arbeitszeiten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Maßgabe des Leistungsfortschrittes Teilzahlungen zu begehren und/oder Material im Voraus in Rechnung zu stellen. Insbesondere ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung in der Höhe von einem Drittel des vereinbarten
Entgeltes nach Auftragserteilung in Rechnung zu stellen.
Die Zahlungen sind entsprechend der jeweiligen Zahlungskondition zu regulieren. Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungsfrist, werden die eingeräumten Rabatte hinfällig. Außerdem werden derzeit 10% Verzugszinsen per Monat zuzüglich aller Mahn- und Inkassospesen ab Fälligkeit verrechnet.
Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers, die weder in rechtlichem Zusammenhang stehen noch gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind, gegen Rechnungsforderungen des Auftragnehmers sind - ausgenommen bei Zahlungsunfähigkeit - ausgeschlossen.
Ist der Auftraggeber trotz Auforderung zur Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungsausführungen zu verweigern. Daneben darf der Auftragnehmer in diesem Fall auch den Rücktritt vom Vertrag erklären. Reklamationen berechtigen den Auftraggeber nicht, den Werklohn bzw. den Kaufpreis ganz oder teilweise zurückzubehalten.
Eigentumsvorbehalt:
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum. Paletten bleiben unser Eigentum und sind vom Kunden bis zur Abholung zu verwahren. Können diese nicht abgeholt werden, so werden sie in Rechnung gestellt. Restmaterialien werden nur in Ausnahmefällen und nach gesonderter Vereinbarung und Überprüfung zurückgenommen. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Zu diesem Zweck ist der Auftragnehmer auch berechtigt, die Baustelle oder dergleichen des Kunden zu betreten und die Ware mitzunehmen. Bei sämtlichen Warenrücknahmen können angemessene Transport- und Manipulationskosten verrechnet werden.
Gewährleitung und Schadenersatz:
Die Gefahr geht ab Übergabe der Leistungen über. Verweigert der Auftraggeber die Übernahme, so geht die Gefahr ab Bereithalten des Werkes über.
Unbeschadet eines Wandlungsanspruches des Auftraggebers erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen berechtigten Mängel in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von Dritten oder vom Auftraggeber selbst geändert, ergänzt oder instand gesetzt worden sind, ausgenommen bei Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung.
Für das vom Auftragnehmer verwendete Material leistet dessen Lieferant Gewähr, für die vom Auftragnehmer verrichtete Arbeit haftet dieser, wobei sich die Gewährleistung nur auf von dessen Fachpersonal verlegte Materialien beschränkt. Mängel an den vom Auftragnehmer geleisteten Arbeiten sind innerhalb von 3 Monaten ab Fertigstellung der Arbeit zu rügen, andernfalls gilt die Arbeit als in Ordnung übernommen.
Bei Umdeckarbeiten verpflichtet sich der Auftragnehmer zur besonderen Vorsicht. Provisorische Abdeckungen mit Planen sind nicht absolut regendicht. Daraus entstehende Schäden an Gebäuden und Einrichtungen gelten nicht als Reklamationsgrund und liegen daher im Risiko des Bauherrn.
Transportbedingter Bruch bis zu 2% der Liefermenge kann nicht bemängelt werden. Reklamationen über größere Bruchmengen sind sofort nach Erhalt der Ware zu melden.
Lieferfristen der Lieferanten des Auftragnehmers sind unverbindlich. Daraus resultierende Verzögerungen können nicht reklamiert werden.
Abweichungen der Farbtöne gegenüber Hand- und Papiermuster sowie innerhalb einer Lieferung oder zwischen verschiedenen Lieferungen können trotz größter Bemühungen leider nicht immer vermieden werden. Geringfügige Farbtonänderungen, z.B. bedingt durch Umwelteinflüsse sowie Ausblühungen gelten nicht als Mangel im Sinne einer Gewährleistung. Das gilt ebenso für geringfügige Oberflächenveränderungen (Farbe) sowie sonstige Erscheinungsmängel am Material, welche die Funktion nicht beeinträchtigen.
Der Auftragnehmer haftet nur für solche Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt wurden, sofern es sich nicht um Personenschäden oder um Schäden an Sachen handelt, die er zur Bearbeitung übernommen hat. Die Haftung für Folgeschäden ist jedenfalls ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, der Geschädigte zu beweisen. Die Haftung ist darüber hinaus auf die Höhe des vereinbarten Werklohns beschränkt.
Schadenersatzforderungen verjähren binnen sechs Monaten.
Haftung:
Mehrere Auftraggeber haften dem Auftragnehmer für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag solidarisch.
Gerichtsstand:
Gerichtsstand Graz – sofern das Rechtsgeschäft unter das KSchG fällt, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen. Bei Zahlungsverzug anfallende Zinsen, Mahnspesen, Rechtanwaltskosten und Inkassogebühren der Gläubigerschutzverbände sind vom Auftraggeber zu bezahlen.
Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenes Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die Vertragsteile vereinbaren darüber hinaus die Anwendung des Österreichischen Rechts.